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   BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93   

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BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 1265 Abs. 1 S. 1, S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Frühere Ehefrau - Witwenrente - Hinterbliebenenrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 935
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO erhält die frühere Ehefrau entsprechend der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente (vgl. dazu BVerfGE 48, 346 [359]) diese dann, wenn ihr durch den Tod des Versicherten Unterhalt oder ein Unterhaltsanspruch entgangen ist.
  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1984 - 1 BvR 55/81 u.a. (BVerfGE 66, 66 ) beruft, hat das Bundessozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß dieser Beschluß die Aufteilung der Rente bei mehreren Berechtigten behandelt und lediglich besagt, daß die Benachteiligung einer Witwe durch die Teilung einer Rente mit einer früheren Ehefrau des Versicherten ausschließlich nach der Ehedauer verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09
    Deshalb ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass durch den Tod des Versicherten ein Unterhaltsanspruch oder tatsächlich geleisteter Unterhalt entgangen ist (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 1 BvR 1649/01, SozR 4-2600 § 243 Nr. 3, vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 und vom 10. März 1989 - 1 BvR 1539/88, SozR 2200 § 1265 Nr. 95).

    Der Rentenanspruch gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI hat dagegen keine Unterhaltsersatzfunktion, sondern beruht allein auf sozialen Erwägungen (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1993 a.a.O.).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R

    Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

    Die geschiedene Ehefrau des Versicherten soll einen Ausgleich erhalten, wenn ihr durch den Tod des Versicherten tatsächlich Unterhalt (oder ein Unterhaltsanspruch) entgangen ist (vgl hierzu ua BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 S 58).
  • LSG Bayern, 28.10.2009 - L 13 KN 12/08

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - letzter wirtschaftlicher

    Die mit dem konditionalen Nebensatz in § 243 Abs. 3 SGB VI bewirkte Einschränkung zu Lasten des geschiedenen Ehegatten verstößt nicht gegen die Verfassung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.1993 - 1 BvR 435/93, SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 539/09
    Die gesetzliche Regelung in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung enthält eine Typisierung, welcher mit den von der Klägerin zur Abwendung von Härten geltend gemachten Billigkeitserwägungen nicht entgegengetreten werden kann (zum Problemkreis vgl. auch die Entscheidungen des BVerfG vom 10. März 1989 1 BvR 1539/88 - SozR 2200 § 1265 Nr. 95; vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10; auch nochmals BSG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - B 8 KN 20/99 B).
  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 248/07 B
    Weiter hat das BVerfG entschieden (SozR 2200 § 1265 Nr. 57, 95), dass § 1265 RVO bzw § 42 AVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, soweit danach die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente von der Unterhaltspflicht bzw der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt seitens des Versicherten abhängig gemacht wird, und dabei insbesondere auf die Unterhaltsersatzfunktion der Geschiedenenwitwenrente abgestellt (hierzu auch BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 S 58).
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